Das Clearingverfahren

Zunächst werden von den beteiligten Parteien der Gründer und Gründerinnen, des entsprechenden Max-Planck-Instituts (Geschäftsführender Direktor und Verwaltungsleiter), der MPG-Generalverwaltung und Max-Planck-Innovation Fragebögen ausgefüllt. Auf dieser Basis verfassen Max-Planck-Innovation und die Abteilung VIIc der MPG-Generalverwaltung eine Sachverhaltsbeschreibung sowie eine rechtliche Würdigung und legen diese als Beschlussvorlage der Clearingstelle vor.

Die Clearingstelle ist besetzt mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Referats VIIc sowie der Abteilung Recht und Strukturentwicklung der Generalverwaltung, der Max-Planck-Innovation GmbH, dem Beauftragten für Compliance und Korruptionsprävention und der Abteilung Revision der MPG (Vorsitz). Das Personal, das die Beschlussvorlage erarbeitet haben, kann nicht über die Beschlussvorlage befinden.

Tipp

Die Clearingstelle ist bemüht die Verfahren zügig umzusetzen. Bitte stimmen Sie sich mit Max-Planck-Innovation dennoch frühzeitig darüber ab, wann das Clearingverfahren idealerweise eingeleitet werden sollte. Solange ein Clearingverfahren nicht positiv abgeschlossen ist, kann Max-Planck-Innovation keinen Lizenz- und Beteiligungsvertrag mit der Ausgründung zum Abschluss bringen.

Darüber hinaus nennt Ihnen die Clearingstelle jederzeit gerne die richtigen Kontaktpersonen innerhalb der Generalverwaltung für ausgründungsspezifische Fragestellungen, z.B. zu Themen wie Nutzungs- oder Kooperationsverträge zwischen Max-Planck-Institut und Ausgründung oder zu möglicherweise im Einzelfall erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigungen.

www.mpg.de/9257499/clearingstelle-ausgruendungen